1. Der Verein führt den Namen "Cats 4 Us" und hat seinen Sitz, seit dem 12.01.2002, in Frankfurt am Main.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister Frankfurt unter VR 12272 eingetragen und trägt den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
5. Der Wirkungsbereich des Vereins ist international.
1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Züchtern und Liebhabern von Katzen zum Aufbau und Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Katzenbesitzern aller Länder und Züchterorganisationen weltweit.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch
a. theoretische und praktische Anleitung in allen Zuchtbelangen, sowie Pflege und Ernährung
b. Veranstaltungen von Katzenausstellungen
c. Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen
d. Zusammenschluss von Katzenzüchtern und Katzenliebhabern
e. Erfahrungsaustausch in Zucht- und Haltungsfragen
f. Hilfestellung in Sachen der Vererbung
g. Weiterempfehlung seriöser Züchteradressen
h. Vertretung der Interessen von Tier- und Naturschutz
i. Ausbildungsfördernde Maßnahmen zum Erwerb des Richterexamens
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausgaben von Amtsinhabern und Funktionsträgern in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können erstattet werden. Erstattungsfähig sind u.a. Kosten für Porto, Telefon, Büromaterial und Fahrt- und Reisekosten.
1. Mitglied im Verein können alle natürlichen Personen werden die volljährig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitglieder unterteilen sich in aktive Mitglieder, Familienmitglieder, Freundschaftsmitglied und Ehrenmitglieder.
3. Aktive Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds. Soll ein Zwingername auf eine Zuchtgemeinschaft eingetragen werden, müssen alle Zuchtgemeinschaftsmitglieder aktive Mitglieder sein.
4. Familienmitglieder können Personen werden, die in häuslicher Gemeinschaft mit aktiven Mitgliedern leben. Familienmitglieder haben das Wahlrecht und sind verpflichtet Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühren zu bezahlen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.
5. Freundschaftsmitglieder sind Personen, die sich den Zielen von Cats 4 Us e.V. verbunden fühlen. Sie unterstützen den Verein durch Ihren Mitgliedschaftsbeitrag, haben jedoch weiter keine Rechten und Pflichten. Freundschaftsmitglieder haben somit kein Wahlrecht.
6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben (§ 11). Sie sind von der Zahlungspflicht befreit.
1. Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedsbescheinigung mit Mitgliedsnummer. Die Mitgliedsbescheinigung wird erteilt, nachdem der Vorstand positiv über den Aufnahmeantrag entschieden hat und der erste Mitgliedsbeitrag und Bearbeitungsgebühr beim Verein eingegangen ist.
4. Weitere Mitgliedschaften in anderen Katzenzuchtvereinen zum Zweck der Beantragung und/oder Erstellung von Stammbäumen sind nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist der Dachverband TICA (The International Cat Association)
5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, die Aufnahme in den Verein Cats 4 Us e.V. kann ohne Begründung abgelehnt werden.
6. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zuchtrichtlinien und die Satzung einzuhalten sowie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich ein Vorstandsmitglied ihrer Wahl über ansteckende Krankheiten oder Parasitenbefall ihrer Tiere sofort schriftlich zu informieren und die erteilten Auflagen strikt zu befolgen.
3. Die Mitglieder können die Angebote des Cats 4 Us e.V. unter Beachtung der jeweiligen Satzungspunkte und Zuchtrichtlinien in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die schriftliche Austrittserklärung ist per Post (Einschreiben), Fax oder Email an die zuständige Geschäftsstelle zu richten.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende zulässig.
3. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
1. Die Mitgliedschaft kann der Verein durch Ausschluss des Mitglieds beenden.
2. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung oder die Zuchtrichtlinien, unehrenhaftes Verhalten, vorsätzliche Rufschädigung des Vereins, Fälschung oder betrügerische Abgabe von Dokumenten, Stammbäumen und/oder Impfpässen, u.ä.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen schriftlich zu äußern.
5. Der Beschluss über den Ausschluss des Mitglieds ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
1. Hat ein Mitglied den fälligen Mitgliedschaftsbeitrag nicht geleistet, so wird es schriftlich per Einwurf-Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb 30 Tage ab Mahnung an den Verein gezahlt wird, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
2. Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
1. Ehrenmitglieder können von Mitgliedern oder vom Vorstand nominiert werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen.
2. Ehrenmitglieder können Personen werden, die Interessen des Vereins wahrnehmen oder Dienste erweisen oder aktiv im Tierschutz tätig sind.
3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen. Sie kann jedoch in begründeten Fällen vom Vorstand zurückgezogen werden. Das Ehrenmitglied kann gem. § 7 aus dem Verein austreten.
4. Ehrenmitglieder haben keine Rechten und keine Pflichten, somit auch kein Stimm- und Wahlrecht.
1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedschaftsbeitrag in Geld gemäß der jeweils aktuellen Gebührenordnung zu entrichten. Der Mitgliedschaftsbeitrag ist jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig und muss bis zum 31.01. des jeweiligen Jahres auf dem Konto des Cats 4 Us e.V. eingegangen sein.
2. Im Falle einer finanziellen Notlage, kann das Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Zahlungsaufschub an den Vorstand stellen. Dieser ist rechtzeitig vor dem 01.01. schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Ein Anspruch auf Zahlungsaufschub besteht jedoch nicht.
3. Die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages kann jährlich vom Vorstand festgesetzt.
4. Neue Mitglieder müssen eine einmalige Bearbeitungsgebühr bezahlen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr kann vom Vorstand jährlich festgesetzt werden.
5. Gewählte Vorstandsmitglieder sowie Personen, die andere Ämter innehalten, sind von den Mitgliedschaftsbeiträgen nicht befreit und sind verpflichtet gemäß §12, Satz 1 diese Beiträge wie alle anderen Mitglieder zu entrichten.
6. Sonstige Gebühren (z.B. für Stammbäume, Teilnahme an Ausstellungen, Wurfmeldungen etc.) sind - soweit nichts anderes vereinbart wurde - mit der Beantragung bzw. Meldung zur Zahlung fällig.
Organe des Vereines sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand besteht aus:
a. Präsidenten (1. Vorsitzenden)
b. Vizepräsidenten (2. Vorsitzenden)
c. Kassenwart
d. Geschäftsstelle
e. Zuchtbuchamt
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder die die Aufgaben des Zuchtbuchamtes wahrnehmen, können eine angemessene Vergütung für die Erstellung der Stammbäume erhalten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
5. Für den Vorstand wählbar ist jedes aktive Mitglied oder Familienmitglied, dass jeweils seit mindestens sechs Monaten Vereinsmitglied ist.
6. Der Amtsantritt der Vorstandsmitglieder erfolgt zum auf die Wahl folgenden nächsten Monatsersten.
7. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
8. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus oder kann bei Vorstandswahlen ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, so kann der Vorstand durch Beschluss das freie Vorstandsamt mit einem anderen Vorstandsamt zusammenlegen. Dessen Amtsinhaber nimmt dann beide Vorstandsämter wahr oder es wird ein Vereinsmitglied zur Ausübung des entsprechenden Amtes für den Rest der Amtsperiode vom Vorstand ernannt.
9. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
10. Mit Ausnahme von § 14 Nr. 8 können verschiedene Vorstandsämter nicht in einer Person vereinigt werden.
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung an ein anderes Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Buchführung, Budgetierung, Erstellung eines Jahresberichts
e. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
f. Festsetzung der Mitgliedschaftsbeiträge und Bearbeitungsgebühren und sonstige Gebühren
g. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Katzenausstellungen und sonstigen Veranstaltungen.
2. Die Zuständigkeit für einzelne Aufgabenbereiche und die Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der Vorstand in einer separaten Geschäftsordnung regeln.
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich, mündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind nicht mit zu zählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit des Vizepräsidenten.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) gefasst werden. Hierzu ist der Beschlusstext an alle Vorstandsmitglieder zu versenden. Die Stimmabgabe erfolgt durch Rücksendung des Beschlusses innerhalb der gesetzten Frist, die mindestens 10 Tage betragen muss. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident bei der schriftlichen Beschlussfassung ihre Stimme abgegeben haben. Als Stimmabgaben gelten lediglich ja oder nein Stimmen. Nicht abgegebene oder nicht fristgerecht zurückgesandte Beschlusserklärungen gelten nicht als Stimmabgabe. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Kassenwart vertreten. Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassenwart sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vizepräsident wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten oder im Rahmen der ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes übertragenen Aufgaben und Vollmachten Gebrauch zu machen.
3. Der Kassenwart wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten oder im Rahmen der ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes übertragenen Aufgaben und Vollmachten Gebrauch zu machen.
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b. einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres,
c. auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder
2. In den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand in der nach § 18, Satz 1, Absatz b) zu berufenden Mitgliederversammlung mindestens einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Abrechnung vorzulegen und die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Ladung kann auch per E-Mail erfolgen.
2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung), den Ort und die Uhrzeit der Versammlung angeben.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Nr. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
5. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit gemäß §20,
Satz 4, zu enthalten.
1. Es wird für jeden einzelnen Punkt einzeln durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder kann eine von der sonst üblichen Beschlussfassung abweichende Regelung in der Wahlordnung für Vorstandswahlen getroffen werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die auf Grund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registriergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von den Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich oder per E-Mail in Kenntnis zu setzen. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, dann unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter zusammen mit dem Protokollanten die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom amtierenden Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. Sind diese nicht anwesend oder aus sonstigen Gründen gehindert die Versammlung zu leiten, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied und Familienmitglieder eine Stimme. Freundschafts- und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheit zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
c. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
d. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
Diese Neufassung der Satzung ersetzt die bislang geltende Satzung des Vereins Cats 4 Us e.V.
Frankfurt am Main 02. April 2018 (Datum der letzten Änderung)